CHF 1‘125.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die Verfahrenskosten, welche auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entfallen, mithin diejenigen des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen.