Im Vergleich zu den erstinstanzlich ausgesprochenen 6 ¾ Jahren fällt die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe aber immer noch deutlich geringer aus, sodass es sich rechtfertigt, von einem Unterliegen des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/4 auszugehen. Von den für das erste oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 festgelegten Verfahrenskosten hat der Beschuldigte einen Anteil von CHF 3‘375.00 zu tragen; CHF 1‘125.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.