4909, S. 37 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Strafzumessung dadurch gerade wegen des grossen gerichtlichen Ermessens nachvollziehbarer und letztlich im Einzelfall auch besser überprüfbar wird, als wenn aufgrund der negativ wirkenden Täterkomponenten am Schluss der Prüfung ein pauschaler Zuschlag in Prozenten erfolgt, wie ihn die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend in der Höhe von 26 Monaten fordert. Überdies trifft mit Blick auf die ermittelte Gesamtstrafe nicht zu, dass die Täterkomponenten zu wenig ins Gewicht fallen.