4907, S. 35 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Andererseits führen die einschlägigen und nur kurze Zeit zurückliegenden Vorstrafen beim Fahren trotz entzogenem Führerausweis zu einer vergleichsweise starken Straferhöhung (vgl. pag. 4909, S. 37 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015).