Wie bereits ausgeführt, hält die Kammer an der Praxis fest, deliktspezifische Elemente der Täterkomponenten deliktsbezogen zu prüfen. Gerade im konkreten Fall ermöglicht dieses Vorgehen eine differenzierte und sachgerechte Berücksichtigung der Vorstrafen. So werden diese z.B. bei den Diebstählen und der Veruntreuung nur leicht erhöhend berücksichtigt, weil sie bereits lange Zeit zurückliegen (vgl. E. 13.2 f. oben; pag. 4907, S. 35 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015).