insbesondere liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Es bleibt damit bei der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 344 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 14.4 Schliesslich ist nochmals auf die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Täterkomponenten einzugehen. Wie bereits ausgeführt, hält die Kammer an der Praxis fest, deliktspezifische Elemente der Täterkomponenten deliktsbezogen zu prüfen.