Darüber hinaus ist auch in der Begehungsweise ein ähnliches Muster erkennbar. So bildete bei beidem das Vorschieben einer Mantelgesellschaft ohne Geschäftstätigkeit – auch bei den Betrugshandlungen war dies oft die bei der Veruntreuung als Leasingnehmerin angegebene AN.________GmbH – zentraler Teil des Vorgehens, um so Vertrauen zu schaffen. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer einen tieferen Asperationsfaktor von 1/2 für angemessen. Im Übrigen hält die Kammer die im Urteil vom 15. Dezember 2015 für die weiteren Delikte vorgenommenen Erhöhungen bzw. die diese zugrunde gelegten Faktoren (pag. 4913 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung) nach wie vor für angemessen.