Eine Beziehung ist auch darin auszumachen, dass der Beschuldigte wohl auch gerade deswegen beschloss, das Fahrzeug zu leasen, um damit die verschiedenen Getränkelieferungen – zweifellos auch solche, welche in den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mündeten – zu transportieren (vgl. dazu die Aussagen von AQ.________ auf pag. 1932; vgl. pag. 4888, S. 16 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Darüber hinaus ist auch in der Begehungsweise ein ähnliches Muster erkennbar.