gend rund 95%) für angemessen, sachgerecht und vereinbar mit dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Aus diesen Gründen sieht sich die Kammer veranlasst, insofern von den Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2015 abzuweichen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird der gewerbsmässige Betrug mit 40 Monaten Freiheitsstrafe asperiert. 14.2 Für die Veruntreuung ist von einer Strafe von 150 Strafeinheiten auszugehen. Entgegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft sieht die Kammer dieses deliktische Verhalten relativ eng mit dem gewerbsmässigen Betrug verknüpft: