Eine Strafe für die drei falschen Anschuldigungen und den gewerbsmässigen Betrug in etwa dieser Höhe gewährleistet, dass der Beschuldigte nicht besser gestellt wird, wie wenn er die falschen Anschuldigungen nicht begangen hätte. Zieht man davon wiederum die 155 Strafeinheiten ab, welche in der Gesamtstrafe auf die drei falschen Anschuldigungen entfallen (Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten, asperiert um 45 und 40 Strafeinheiten, vgl. E. 14.2 unten), verbleibt für den gewerbsmässigen Betrug eine Erhöhung von abgerundet 40 Monaten.