O., N. 372, Beispiel 99). Wie die Generalstaatsanwaltschaft also zu Recht argumentiert, sollte der Beschuldigte nicht besser gestellt werden, als wenn er keine falschen Anschuldigungen begangen hätte, was die Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 noch ausser Acht gelassen hatte. Der dort angewendete Asperationsfaktor von 2/3 erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als angemessen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; der gewerbsmässige Betrug muss eine deutlich stärkere Strafschärfung zur Folge haben.