Wie dies MATHYS vorschlägt, lässt sich dem dadurch begegnen, dass in Situationen, wo die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zweite Strafe, ein Grossteil der Erhöhungsstrafe der Einsatzstrafe anzurechnen ist (MATHYS, a.a.O., N. 372). Dieser Besonderheit kann damit als gewichtiger Faktor bei der Frage, in welchem Umfang die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftat geschärft wird, angemessen und nachvollziehbar Rechnung getragen werden.