Es ist daher davon auszugehen, dass die (gedankliche) Strafe für die drei falschen Anschuldigungen sowie den gewerbsmässigen Betrug nicht geringer ausfallen sollte, als für Letzteren alleine. Wie dies MATHYS vorschlägt, lässt sich dem dadurch begegnen, dass in Situationen, wo die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zweite Strafe, ein Grossteil der Erhöhungsstrafe der Einsatzstrafe anzurechnen ist (MATHYS, a.a.O., N. 372).