Eine solche Begünstigung aufgrund mehrfacher Tatbegehung ist folgewidrig und nicht nachvollziehbar. So hielt das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 (E. 2.4.5) fest, dass, da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt überschreiten müsse und andererseits «nicht niedriger ausfallen [darf] als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren.» Vor-