von 28 Monaten – 2/3 der hierfür festgelegten 42 Monate – auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt. Hätte sich der Beschuldigte aber nicht der drei falschen Anschuldigungen strafbar gemacht, hätten demgegenüber die vollen 42 Monate Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als Ausgangspunkt der Strafzumessung Eingang in die Gesamtstrafe gefunden, was, trotz offenkundig geringerem strafrechtlichen Vorwurf, eine deutlich höhere Strafe zur Folge gehabt hätte. Eine solche Begünstigung aufgrund mehrfacher Tatbegehung ist folgewidrig und nicht nachvollziehbar.