Insgesamt resultierte so eine Freiheitsstrafe von rund 55 Monaten, was abgerundet zu den 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe führte. Während die asperierende Erhöhung der Gesamtstrafe für die meisten Delikte keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, die Kammer diese im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens vorgenommen hat und auch von den Parteien weitgehend (vgl. aber zum Asperationsfaktor bezüglich die Veruntreuung E. 14.2 unten) unbeanstandet blieb, erscheint eine eingehende Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung durch den gewerbsmässigen Betrug aufgrund der Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft nochmals als geboten: