O., N. 367 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe ist die auf 70 Strafeinheiten festgesetzte Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung zum Nachteil von T.________. Die Kammer hat diese Strafe im Urteil vom 15. Dezember 2015 für die anderen Delikte asperierend erhöht, unter Zugrundelegung von Asperationsfaktoren von 1/2 bis 2/3. Insgesamt resultierte so eine Freiheitsstrafe von rund 55 Monaten, was abgerundet zu den 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe führte.