Zur Höhe der jeweiligen Asperation sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Dabei wird der Zuschlag geringer ausfallen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Dagegen fällt ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zum schwersten Delikt aufweist, tendenziell stärker ins Gewicht. Das Gericht verfügt hier über einen grossen Ermessensspielraum (MATHYS, a.a.O., N. 367 mit Hinweisen).