14. Berechnung der Gesamtstrafe 14.1 Wie ausgeführt, ist für alle Delikte eine Freiheits- und somit eine gleichartige Strafe auszusprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die Strafe für die (abstrakt) schwerste Tat für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird. Zur Höhe der jeweiligen Asperation sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.