der Urteilsbegründung), welche von Verteidigung und – zumindest hinsichtlich der Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – Generalstaatsanwaltschaft nicht beanstandet werden. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, von diesen Erwägungen zur Einordnung der Schwere von Tat und Schuld bei den einzelnen Delikten abzuweichen, sodass darauf verwiesen werden kann.