Veruntreuung ein Strafmass von 150 Strafeinheiten für tat- und schuldangemessen erachtet. 13.3 Weitere Delikte Im Urteil vom 15. Dezember wurde mit ausführlicher Begründung für sämtliche weiteren Delikte je eine hypothetische Strafe gebildet (pag. 4904 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung), welche von Verteidigung und – zumindest hinsichtlich der Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – Generalstaatsanwaltschaft nicht beanstandet werden.