Dieser Einschätzung der Tatkomponenten entspricht eine Strafe im Bereich von ca. 130 Strafeinheiten, was sich auch mit Blick auf den als Anhaltspunkt dienenden Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 43) als vertretbar erweist. Auch hier wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus den allerdings vergleichsweise lange zurückliegenden Vermögensdelikten im Rahmen der speziellen Täterkomponenten straferhöhend aus, weshalb die Kammer für die