Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Dieser Einschätzung der Tatkomponenten entspricht eine Strafe im Bereich von ca. 130 Strafeinheiten, was sich auch mit Blick auf den als Anhaltspunkt dienenden Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 43) als vertretbar erweist.