Daran ändert auch nichts, dass im Übrigen die für die Beurteilung der Tatschwere und der speziellen Täterkomponenten relevanten tatsächlichen Elemente grundsätzlich dieselben bleiben. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs festzuhalten, dass der Deliktsbetrag, der sich auf