1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafandrohung von Geldstrafe von 1 Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren versehen. Der Beschuldigte hat sich damit eines qualifizierten Tatbestandes schuldig gemacht, der – entgegen der Argumentation der Verteidigung – mit der Erweiterung des Strafrahmens um 2 Jahre nicht nur eine geringfügig höhere Strafandrohung vorsieht, was sich bei der Strafzumessung auswirken muss. Daran ändert auch nichts, dass im Übrigen die für die Beurteilung der Tatschwere und der speziellen Täterkomponenten relevanten tatsächlichen Elemente grundsätzlich dieselben bleiben.