___ gebildet. Die Festsetzung der Einsatzstrafe wird an dieser Stelle nicht nochmals wiederholt, sondern auf das im Urteil vom 15. Dezember 2015 dazu Erwogene verwiesen (pag. 4903 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Nach Berücksichtigung der speziellen Täterkomponenten resultiert für die falsche Anschuldigung zum Nachteil von T.________ ein Strafmass von 70 Strafeinheiten. 13.2 Veruntreuung Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafandrohung von Geldstrafe von 1 Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren versehen.