13. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 13.1 Strafrahmen und Einsatzstrafe Ausgangspunkt bildet das abstrakt (und nicht das konkret, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4) schwerste Delikt, was vorliegend mit einem Strafrahmen von 1 Tag Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 20 Jahren der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist. Von den drei falschen Anschuldigungen wird die Einsatzstrafe in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Vorinstanz und der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 aufgrund derjenigen zum Nachteil von T.________ gebildet.