der Urteilsbegründung) – unter anderem die aufgrund konkreter Umstände klar negativ ausfallende Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe – kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass, in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien, für sämtliche Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweckmässige und effiziente Sanktion in Frage kommt. Es ist mithin für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, deren Höhe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu ermitteln ist.