12. Vorbemerkungen zur Strafart Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 zur Bestimmung der Strafart (pag. 4911 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung) – unter anderem die aufgrund konkreter Umstände klar negativ ausfallende Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe – kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass, in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien, für sämtliche Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweckmässige und effiziente Sanktion in Frage kommt.