15 nenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 360; ebenso MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). Vorliegend besteht denn auch keine Grund, von dieser differenzierten Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten abzuweichen (vgl. auch E. 14.4 unten).