11. Allgemeines zur Strafzumessung Die Kammer hat im Urteil vom 15. Dezember 2015 die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und das konkrete Vorgehen erörtert (pag. 4901 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Die dort dargelegten Grundsätze halten sich an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darauf kann hier verwiesen werden. Präzisierend hält die Kammer fest, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist.