5034). Die Verteidigung führt in ihrer Stellungnahmen betreffend die Strafzumessung zusammengefasst aus, sie habe die Strafzumessung des Obergerichts im Urteil vom 15. Dezember 2015 akzeptiert und gehe nicht davon aus, dass die Kammer eine Veranlassung habe, von den ursprünglichen Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 abzuweichen, zumal die Kammer in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht an dieser Beurteilung der Strafzumessung festgehalten habe. Auch bei Annahme der Veruntreuung statt der unrechtmässigen Aneignung sei nicht von einer Erhöhung von mehr als 60 Strafeinheiten auszugehen.