Damit der Beschuldigte nicht ungerechtfertigt begünstigt werde – nicht besser gestellt werde, weil er zusätzlich zum Betrug noch drei falsche Anschuldigungen begangen habe –, sei daher für die drei falschen Anschuldigungen und den gewerbsmässigen Betrug von einer Strafe von mindestens 36 Monaten auszugehen. In einem zweiten Schritt sei die Strafe für die übrigen Delikte zu erhöhen, wobei für die Veruntreuung von 135 Strafeinheiten und – mangels engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs –