Wenn die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfalle als die zweite Strafe, müsse ein Grossteil der Erhöhungsstrafe angerechnet werden (mit Hinweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 367 und N. 372). Damit der Beschuldigte nicht ungerechtfertigt begünstigt werde – nicht besser gestellt werde, weil er zusätzlich zum Betrug noch drei falsche Anschuldigungen begangen habe –, sei daher für die drei falschen Anschuldigungen und den gewerbsmässigen Betrug von einer Strafe von mindestens 36 Monaten auszugehen.