schwerstes Delikt bilde die falsche Anschuldigung. Für den gewerbsmässigen Betrug, für welchen die Kammer eine Strafe von 42 Monaten festgesetzt habe, sei mit der Asperation im Umfang von 2/3 (28 Monaten) keine angemessene Erhöhung erfolgt. Der gewerbsmässige Betrug stehe nämlich klar im Vordergrund, die drei falschen Anschuldigungen seien im Gesamtkontext bedeutungslos. Wenn die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfalle als die zweite Strafe, müsse ein Grossteil der Erhöhungsstrafe angerechnet werden (mit Hinweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 367 und N. 372).