50 StGB erfolgt. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Einsatzstrafe sei einerseits in Anwendung des Asperationsprinzips nicht angemessen erhöht worden und andererseits sei die «rabenschwarze» Täterkomponente, unabhängig davon, wo sie berücksichtigt werde, zu wenig negativ ins Gewicht gefallen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sei die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der (abstrakt) schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Abstrakt schwerstes Delikt bilde die falsche Anschuldigung.