Bei dieser nochmaligen Beurteilung betrachtet die Kammer die Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 als Ausgangspunkt, von denen aber, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht, auch abgewichen werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft macht auch im Neubeurteilungsverfahren geltend, die Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2015 sei unter Verletzung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB erfolgt.