Der Beschuldigte ist neu der Veruntreuung, einem Verbrechen, und nicht mehr nur der unrechtmässigen Aneignung, einem Vergehen, schuldig zu sprechen. Schon aufgrund des grösseren Strafrahmens ist die Strafe hierfür und ihr Einfluss auf die Gesamtstrafe neu zu ermitteln. Aufgrund der bundesgerichtlichen Kassation ist die Strafzumessung aber auch darüber hinaus grundsätzlich nochmals vorzunehmen. Bei dieser nochmaligen Beurteilung betrachtet die Kammer die Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 als Ausgangspunkt, von denen aber, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht, auch abgewichen werden kann.