9. Hehlerei Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Wie im Urteil vom 15. Dezember 2015 dargelegt, hat sich der Beschuldigte der Hehlerei an einem Laptop schuldig gemacht, insbesondere hätte er aufgrund des äusserst günstigen Preises für ein neuwertiges Gerät und dem Passwortschutz von