Im Übrigen stimmen die Tatbestandsvoraussetzungen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit denjenigen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB überein. Der Beschuldigte hat sich mit dem Dodge Ram eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung angeeignet; es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 verwiesen werden (pag. 4893 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist damit der Veruntreuung schuldig zu sprechen.