Nach der Rechtsprechung genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28 mit Hinweisen). Die vertragliche Regelung zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin, wonach das geleaste Fahrzeug nicht beliebigen Dritten, sondern nur Angestellten mit einem gültigen Fahrausweis überlassen werden darf, hat hier keine Bedeutung.