8. Veruntreuung Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung, in Form der Sachveruntreuung, schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis).