Der Beschuldigte und AQ.________ liessen sich zwischen dem 12. Juli 2011 und dem 11. September 2011 in Zürich von einem unbekannten Bodybuilder je einen neuwertigen Laptop «über die Gasse» zum Preis von CHF 250.00, eventuell CHF 500.00, beschaffen. Der Beschuldigte konnte das Gerät in der Folge aber nicht benutzen, weil es offensichtlich – wie dasjenige von AQ.________ – passwortgeschützt war. Der beim Beschuldigten aufgefundene Laptop stammt aus einem Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AM.________. III. Rechtliche Würdigung