Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils sind damit vorliegend der Sachverhalt betreffend die Veruntreuung sowie der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bezüglich der Hehlerei (an einem Laptop) nicht mehr neu zu beurteilen. Auf eine Wiederholung der Erwägungen dazu wird verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 zu Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Veruntreuung, insbesondere auch zum nicht verletzten Anklagegrundsatz (pag. 4885 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung) sowie zum Vorwurf der Hehlerei (pag.