6. Vorbemerkungen Wie erwähnt, rügte die Generalstaatsanwaltschaft vor dem Bundesgericht nebst der Strafzumessung, dass die Kammer den (nicht in Frage gestellten) Sachverhalt mit dem geleasten Dodge Ram unter den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung subsumierte und die Veruntreuung verneinte. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils sind damit vorliegend der Sachverhalt betreffend die Veruntreuung sowie der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bezüglich der Hehlerei (an einem Laptop) nicht mehr neu zu beurteilen.