4881 f., S. 9 f. des Urteils vom 15. Dezember 2015, wo die in Rechtskraft erwachsenen Teile im Einzelnen wiedergegeben sind, worauf verwiesen wird). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt nach wie vor das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0); das erstinstanzliche Urteil, insbesondere das Strafmass, darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung