Dies gilt unter anderem für den Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. pag. 4881 f., S. 9 f. des Urteils vom 15. Dezember 2015, wo die in Rechtskraft erwachsenen Teile im Einzelnen wiedergegeben sind, worauf verwiesen wird).