Zufolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt unter anderem für den Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. pag.