II.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und über die Strafzumessung neu zu befinden ist. Die restlichen Punkte – insbesondere der Schuldspruch wegen Hehlerei (an einem Laptop) – sind aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils von der Neubeurteilung ausgenommen, aufgrund der kassatorischen Natur aber auch nicht in Rechtskraft erwachsen und formell neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3). Zufolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen.