10 Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Damit erübrigte sich im bundesgerichtlichen Verfahren auch, die weiteren Rügen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung näher zu prüfen. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren bedeutet dies, dass nur noch – unter Berücksichtigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid – über die Veruntreuung des Dodge Ram (Ziff. I.1 der Anklageschrift, Ziff. II.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und über die Strafzumessung neu zu befinden ist.